15.1 Keine der Parteien obsiegt bzw. unterliegt im vorliegenden Prozess vollumfänglich. Die Klägerin bezifferte den vom Beklagten für F.________ zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag nicht. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und ihr zusätzlich CHF 600.00 pro Monat für die Besuchskosten von F.________ zu bezahlen. Der Beklagte beantragte dagegen, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zu bezahlen.