15. Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 1 und 2 ZPO-ZG). Ausserdem hat die unterliegende Partei in der Regel alle dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu ersetzen. Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, so tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein (§§ 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 ZPO-ZG).