Dem E-Mail der AZ.________ Bank vom 8. Mai 2019 kann entnommen werden, dass die AZ.________ keine taggenauen Auszüge vor dem Jahr 2011 erstellen kann. Aus dem Auszug des Jahresabschluss der AZ.________ ist jedoch ersichtlich, dass sich das Vorsorgeguthaben der Klägerin per 31. Dezember 2010 auf CHF 75'494.00 belief (act. 167/1 und act. 167/2). Per Heiratsdatum betrug die Freizügigkeitsleistung bei der BO.________ CHF 32'547.00 (act. 167/3). Das von der Klägerin während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufnete Vorsorgeguthaben beläuft sich demnach auf CHF 42'947.00 (= CHF 75'494.00 ./. CHF 32'547.00).