14.3 Der Beklagte erreichte während des laufenden Scheidungsverfahrens das ordentliche Rentenalter und bezieht seit dem 1. Juli 2014 eine Altersrente. Weil Änderungen, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten sind, grundsätzlich unbeachtlich sind, sind die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen gemäss Art. 123 ZGB hälftig zu teilen. 14.4 Gemäss Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der AA.________ vom 23. Mai 2019 belief sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten per Rechtshängigkeit am 29. Oktober 2010 auf CHF 174'576.56 (act. 168/119). Ferner belief sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei Seite 73/77