Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind vorliegend die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist somit der 29. Oktober 2010.