14.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Verfahren, welche beim Inkrafttreten bereits hängig waren.