Gestützt auf die vorstehenden Zahlen ergibt sich bei der Klägerin im Urteilszeitpunkt ein Vorschlag von CHF 93'940.20 (= CHF 106'563.95 ./. CHF 12'623.75 [vgl. oben E. 11.3]) und beim Beklagten von CHF 1'657'613.11 (vgl. oben E. 12.8). Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 781'836.45 (= [CHF 1'657'613.11 ./. CHF 93'940.20] / 2) zu leisten (Art. 215 Abs. 1 ZGB). 14. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen in erster Linie übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben.