Die Klägerin führ t zu Recht aus, dass es an einem Nachweis fehlt, wonach der Kredit bei der AA.________ im Betrag von CHF 100'000.00 am 29. Oktober 2010 noch bestand. Auch für den Fall, dass der entsprechende Kredit bereits zurückbezahlt worden sein sollte, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Rückzahlung aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten erfolgte. Die vom Beklagten geltend gemachte Ersatzforderung kann nach dem Gesagten folglich nicht berücksichtigt werden. 12.8 Zusammengefasst bestanden am 29. Oktober 2010 auf Seiten des Beklagten folgende Vermögenswerte: