Es wäre an ihm gelegen, die Entwicklung seiner Eigengutsmittel im Verlauf der Ehedauer aufzuzeigen, genau zu substantiieren, welche einzelnen Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden, wie viel diese gekostet haben sollen und aus welchen Mitteln die einzelnen Investitionen im Verlauf der Ehedauer getätigt wurden. Mit der pauschalen Behauptung, dass von diesem Konto nur Schulden der Errungenschaft finanziert worden seien und sämtliche Einzahlungen aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten und nicht aus dessen Errungenschaft erfolgt seien, kommt der Beklagte seiner Substantiierungslast nicht nach.