Der beweisbelastete Beklagte hat den exakten, zeitlich in sich stimmigen Geldfluss weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es wäre an ihm gelegen, die Entwicklung seiner Eigengutsmittel im Verlauf der Ehedauer aufzuzeigen, genau zu substantiieren, welche einzelnen Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden, wie viel diese gekostet haben sollen und aus welchen Mitteln die einzelnen Investitionen im Verlauf der Ehedauer getätigt wurden.