Klageeinreichung. Mit diesem blossen Verweis auf die Reduktion des Kontokorrentguthabens im Verlauf der Ehedauer wurde der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse jedoch nicht nachgewiesen. Es ist weder bewiesen, dass sämtliche Auszahlungen von diesem Kontokorrentguthaben in die Errungenschaft geflossen sind, noch dass sämtliche Einzahlungen auf dieses Kontokorrentkonto aus Eigengutsmitteln des Beklagten getätigt wurden. Der beweisbelastete Beklagte hat den exakten, zeitlich in sich stimmigen Geldfluss weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.