12.7.2 Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten, wie vorliegend das Kontokorrentguthaben bei der K.________AG im Zeitpunkt des Eheschlusses, stellen von Gesetzes wegen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zum Beweis dafür, dass aus diesem Eigengut Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden und das Eigengut folglich eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft hat, verweist der Beklagte auf die Kontoblätter zum Kontokorrentkonto bei der K.________AG und vergleicht die jeweiligen Kontokorrentguthaben im Zeitpunkt des Eheschlusses und im Zeitpunkt der Seite 71/77