Wie bereits ausgeführt wurde, gehören im Falle von Investitionen sowohl die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung zum Beweisthema. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3; BGE 138 III 193 E. 6.2).