Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat (BGE 131 II 559 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, gehören im Falle von Investitionen sowohl die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung zum Beweisthema.