12.7.1 Die Ersatzforderungen werden in Art. 209 ZGB geregelt. Der Ehegatte, der zu Gunsten seines Eigenguts eine Ersatzforderung behauptet, hat deren tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat (BGE 131 II 559 E. 4.3).