Die Klägerin bringt dagegen vor, dass der Beklagte seiner Beweislast in keiner Weise nachgekommen sei. Es würde vorab an einem Nachweis fehlen, dass der am 24. Februar / 2. März 2009 aufgenommene Kredit von CHF 100'000.00 bei der AA.________ am 29. Oktober 2010 noch bestanden habe. Ferner werde bestritten, dass die während der Ehe einbezahlten CHF 317'109.00 aus Mitteln des Eigenguts erfolgten. Im Übrigen sei nachgewiesen worden, dass dem Kontokorrent der K.________AG auch Darlehenszinsen gutgeschrieben worden seien, die in jedem Fall Errungenschaft darstellen würden (act. 160 S. 17 f.).