12.7 Schliesslich macht der Beklagte zugunsten seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft eine Ersatzforderung geltend. Das Kontokorrentguthaben gegenüber der K.________AG habe während der Ehedauer von CHF 997'575.83 auf CHF 11'683.47 abgenommen. Unter Berücksichtigung der Rückführung der Darlehensschuld an die Klägerin würde eine Abnahme von insgesamt CHF 429'671.36 resultieren. Vor allem in den Jahren 2006 und 2008 seien Einzahlungen von insgesamt CHF 317'109.00 erfolgt, welche alle aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten stammen würden.