_. Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte dazu berechtigt gewesen wäre, das Darlehen auch an die AE.________Consulting zurückzubezahlen, wurde weder behauptet, noch ist eine solche aus dem Darlehensvertrag ersichtlich. Folglich wurde der AE.________Consulting mit der Zahlung im Umfang von CHF 50'000.00 ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verschafft. Der Errungenschaft des Beklagten sind nach dem Gesagten CHF 50'000.00 hinzuzurechnen.