12.6.4 In Bezug auf die getätigte Zahlung an die AE.________Consulting im Umfang von CHF 50'000.00 behauptet der Beklagte, es würde sich um eine Rückzahlung des Darlehens gemäss Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2005 handeln. Gemäss diesem Darlehensvertrag gewährte jedoch AD.________ und nicht die AE.________Consulting dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 71/93). Darlehensgeber und somit Vertragspartei ist AD.________ und nicht die AE.________Consulting. Eine Rückzahlungspflicht der Darlehnssumme bestand folglich nur gegenüber dem Darlehensgeber, mithin AD.________.