12.6.3 Der Beklagte behauptet, sämtliche dieser Zahlungen seien aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft M.________, mithin aus Eigengut, getätigt worden (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24). Die Klägerin führt allerdings zu Recht aus, dass jeglicher Nachweis dafür fehle, dass diese verkaufte Liegenschaft und folglich der Verkaufserlös Eigengut des Beklagten darstelle (act. 160 S. 18 f.). Es wurde vom Beklagten nicht nachgewiesen, dass er die betroffene Liegenschaft in die Ehe einbrachte oder aus Eigengutsmitteln erworben hat. Folglich ist auch nicht bewiesen, dass es sich beim erzielten Verkaufserlös um Eigengut des Beklagten handelte.