208 ZGB N 17). Wiederum beschlägt diese Vermutung jedoch nur die Tatfrage, aus welcher Gütermasse die Zuwendung im Zweifelsfall erfolgte, nicht aber die (güter -) rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten. Für diese Streitfrage gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet.