keine weiteren Schwierigkeiten. Enthält das Bankkonto, von welchem aus die Zahlung erfolgte, sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel, muss mangels eines eindeutigen objektiven Kriteriums auf den Willen des Veräusserers abgestellt werden. Soweit kein wirklicher Wille vorliegt, ist der mutmassliche Wille massgebend. Es ist dabei zu vermuten, dass der Ehegatte mit einer ein übliches Gelegenheitsgeschenk übersteigenden Zuwendung nicht den Anspruch seines Partners auf Vorschlagsbeteiligung kürzen und somit nicht die Errungenschaft, sondern das Eigengut belasten will.