12.6.2 Da Art. 208 ZGB aber nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehegatte über seine Errungenschaft verfügt hat, ist vorab zu klären, wann eine Verfügung die Errungenschaft, wann das Eigengut belastet. Die wohl überwiegende Lehre geht davon aus, dass keine generelle Vermutung besteht, wonach unübliche Schenkungen, welche ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgen, zulasten des Eigengutes vorgenommen werden. Erfolgt die Zuwendung in Geld, kann die Zuweisung zu einer Vermögensmasse unklar sein. Sofern alle entsprechenden Vermögenswerte eines Ehegatten nur zu einer Vermögensmasse gehören, ergeben sich Seite 69/77