1) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Ziff. 2). Derjenige, der die Hinzurechnung zur Errungenschaft nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (BGE 118 II 27 E. 3; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 558). Die Klägerin trägt somit die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Hinzurechnungen.