12.6.1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 ZGB unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Ziff. 2).