Aus diesem Grund seien auch diese CHF 70'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen, was gesamthaft einen Betrag von CHF 120'000.00 ergebe. Im Übrigen werde bestritten, dass die verkaufte Liegenschaft M.________ im Eigengut des Beklagten gestanden habe. Alles Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (act. 160 S. 17 ff.).