Ein Darlehensvertrag mit der AE.________Consulting sei jedoch nicht nachgewiesen, weshalb diese Überweisung von CHF 50'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen sei. Ebenso sei die Behauptung des Beklagten, dass die CHF 70'000.00 dem Kontokorrentkonto der K.________AG gutgeschrieben worden seien, nicht ausgewiesen und würde bestritten. Der Betrag von CHF 70'000.00 sei auf ein Konto bei der BM.________ überwiesen worden und nicht auf ein Konto der K.________AG. Aus diesem Grund seien auch diese CHF 70'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen, was gesamthaft einen Betrag von CHF 120'000.00 ergebe.