Die Klägerin reduzierte daraufhin in ihrem Schlussvortrag die Hinzurechnungen auf CHF 120'000.00. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zwischen AD.________ und ihm ein Darlehensvertrag bestanden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Rückzahlung in der Höhe von CHF 42'000.00 im Zusammenhang mit diesem Darlehen erfolgt sei. In diesem Umfang könne somit keine Hinzurechnung erfolgen. Ein Darlehensvertrag mit der AE.________Consulting sei jedoch nicht nachgewiesen, weshalb diese Überweisung von CHF 50'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen sei.