In Bezug auf die Belastungen zulasten des AA.________ Kontos liess der Beklagte weiter ausführen, dass am 18. August 2006 eine Gutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung "Zahlung gemäss Kaufvertrag GB M.________ Grundregister, Blatt .________" erfolgt sei. Dabei würde es sich um den Verkauf einer Wohnung M.________ handeln, welche im Alleineigentum des Beklagten gestanden habe. Es sei erwiesen, dass die genannten Zahlungen aufgrund des Verkaufserlöses hätten geleistet werden können (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24). Die Klägerin reduzierte daraufhin in ihrem Schlussvortrag die Hinzurechnungen auf CHF 120'000.00.