act. 60 S. 22). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es sich bei den Zahlungen zugunsten von AD.________ und der AE.________Consulting um die Rückführung eines Darlehens handle, welches von AD.________ und der AE.________Consulting gewährt worden sei. Der Betrag im Umfang von CHF 70'000.00 sei am 3. November 2006 dem Privatkonto des Beklagten belastet und am 7. November 2006 dem Kontokorrentkonto bei der K.________AG gutgeschrieben worden (act. 64 S. 15). In Bezug auf die Belastungen zulasten des AA.