12.6 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Beklagten in der Höhe von insgesamt CHF 162'000.00 geltend (act. 60 S. 21 f.). Der Beklagte habe von seinem Privatkonto bei der AA.________ ohne Zustimmung der Klägerin eine Überweisung an AD.________ in der Höhe von CHF 42'000.00, eine Überweisung an die AE.________Consulting in der Höhe von CHF 50'000.00 und eine Überweisung an die BM.________, Konto-Nr. .________, im Betrag von CHF 70'000.00 getätigt (act. 60/34-35; Seite 68/77