Die im Schlussvortrag gemachten Ausführungen des Beklagten hätten ohne weiteres schon an der Hauptverhandlung vorgebracht werden können und entstanden nicht erst aufgrund der Würdigung der Beweisergebnisse im Sinne von § 101 Abs. 1 ZPO-ZG. Infolge dessen gilt die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung als unbestritten. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 42'226.50 zu.