161 S. 24). Weil die Parteien jedoch gestützt auf § 99 Abs. 1 ZPO-ZG mit all ihren an der Hauptverhandlung nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen sind, können die vom Beklagten anlässlich des Schlussvortrages gemachten Bestreitungen nicht berücksichtigt werden (act. 161 S. 24). Die im Schlussvortrag gemachten Ausführungen des Beklagten hätten ohne weiteres schon an der Hauptverhandlung vorgebracht werden können und entstanden nicht erst aufgrund der Würdigung der Beweisergebnisse im Sinne von § 101 Abs. 1 ZPO-ZG.