64 S. 14). Erst anlässlich des Schlussvortrages, welcher aufgrund des nach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens angeordnet wurde, führte der Beklagte aus, dass die Darlehensschuld gegenüber der L.________AG im Umfang von CHF 42'226.50 nicht zulasten der Errungenschaft sondern zulasten des Eigenguts, nämlich zulasten der Kontokorrentforderung gegenüber der K.________AG, beglichen worden sei (act. 161 S. 24).