12.5 Die Klägerin macht ferner eine Ersatzforderung von CHF 42'226.50 geltend, da der Beklagte gegenüber der L.________AG per Heiratsdatum eine Schuld in der Höhe von CHF 42'226.50 gehabt habe, welche während der Ehedauer aus seiner Errungenschaft zurückbezahlt worden sei (act. 60 S. 20; act. 160 S. 15). Diese Ausführungen blieben vom Beklagten unbestritten (act. 64 S. 14).