115 S. 12). Ausserdem würden die verbuchten Abschreibungen auf den Immobilien insgesamt den Vorgaben der Steuerverwaltungen entsprechen (act. 115 S. 22). Aufrechnungen oder Korrekturen der eingereichten Steuererklärungen seien gemäss erhaltenen Auskünften keine erfolgt (act. 115 S. 22). 12.4.5 Folglich sind insgesamt CHF 197'683.47 (= CHF 11'683.47 + CHF 186'000.00) als Erträge aus dem Eigengut, mithin als Erträge aus den 185 Aktien an der K.________AG und der L.________AG, zu qualifizieren und somit als Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen.