Weitere Bezüge hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters nicht tätigen können. Die L.________AG habe per 31. Dezember 2014 eine buchmässige Überschuldung ausgewiesen. Die verbuchten jährlichen Abschreibungen des Mehrfamilienhauses der L.________AG von 2 % des Restbuchwertes erachtet der Gutachter als betriebswirtschaftlich absolut notwendig. Er ist der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 handelsrechtlich und auch steuerrechtlich keine zusätzlichen Bezüge des Beklagten aus der L.________AG möglich gewesen wären (act. 115 S. 12).