Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass jedoch nur der Ertrag für die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit, also bis zum 29. Oktober 2010, von Bewandtnis ist. Das auf den Beklagten lautende Kontokorrentkonto bei der K.________AG wies am 29. Oktober 2010 nicht ein Darlehensguthaben in der Höhe von CHF 255'638.05 sondern lediglich einen Stand von CHF 11'683.47 aus (act. 5/17). Diese CHF 11'683.47 hätten gemäss Ausführungen des Gutachters an den Beklagten ausgeschüttet werden können und sind folglich als Erträge aus Eigengut zu qualifizieren.