Ferner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2014 gegenüber dem Beklagten ein Darlehensguthaben von CHF 255'638.05 aus. Dieses Aktionärsdarlehen hätte nach Ansicht des Gutachters in den Jahren 1999 bis 2014 an den Aktionär (z.B. mittels Dividende) ausgeschüttet werden können. Die Rückzahlung des vom Beklagten an die K.________AG gewährten Darlehens von CHF 414'818.40 sowie die Gewährung eines Darlehens der K.________AG an die nahestehende L.________AG in der Höhe von CHF 88'642.05 erachtet der Gutachter hingegen als betriebsnotwendig (act. 115 S. 11).