einer Bar-Dividende verfüge und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vorliege (act. 115 S. 17). Danach hätte der Beklagte gemäss Gutachten bei der K.________AG in den Jahren 1999 bis 2014 insgesamt CHF 341'888.05 zusätzlich zu den von ihm getätigten Bezügen als Lohn oder Dividende beziehen können, ohne die Fortführung der beiden Unternehmen zu gefährden. Als Begründung führt der Gutachter aus, er sei der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 CHF 86'250.00 weniger Hypotheken amortisiert hätten werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden.