In Bezug auf die Dividendenausschüttung bei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immobilien führt der Gutachter aus, dass eine solche seines Erachtens erst dann zulässig und sinnvoll sei, wenn die Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorgeschriebenen Reservezuweisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfüge, die Gesellschaft im Zeitpunkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der notwendigen Mittelabflüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notw endigen Un- terhalts- und Erneuerungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung