115 S. 22). Massgebend ist somit derjenige Teil der erwirtschafteten Mieterträge, welcher, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, als Dividende hätte ausgeschüttet werden können. Von Bedeutung sind folglich lediglich die ausschüttbaren Dividenden, die aus diesen Beteiligungen an den Gesellschaften resultierten und nicht der von der Klägerin berechnete pauschale Nettomietertrag aus der Vermietung der von den Gesellschaften als Anlageliegenschaften gehaltenen Liegenschaften. Seite 66/77