Der Gutachter führte denn auch aus, dass die K.________AG und die L.________AG keine eigentlichen Immobiliengesellschaften seien, welche ein Portefeuille von verschiedenen Immobilien halten. Vielmehr handle es sich bei beiden Gesellschaften um Aktiengesellschaften, welche je eine einzelne Liegenschaft als Anlageliegenschaft halten würden (act. 115 S. 15).