Das Eigengut des Beklagten umfasst Beteiligungen an Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit (90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG). Massgebend sind somit die Erträge aus diesem Eigengut, mithin die Erträge aus diesen 185 Aktien, und nicht pauschal die aus der Vermietung der Liegenschaften der beiden Gesellschaften verbuchten Erträge. Der Gutachter führte denn auch aus, dass die K.________AG und die L.________AG keine eigentlichen Immobiliengesellschaften seien, welche ein Portefeuille von verschiedenen Immobilien halten.