Es ist daher mit dem Beklagten auszuführen, dass die verbuchten Nettoerlöse aus der Vermietung der Liegenschaften für sich alleine nicht relevant sind. Entscheidend ist vorliegend, welche Dividenden dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2010 aus der K.________AG und der L.________AG hätten ausgeschüttet werden können. Das Eigengut des Beklagten umfasst Beteiligungen an Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit (90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG).