Bei der wirtschaftlichen Unternehmung werden (und zwar ganz selbstverständlich) dementsprechend vor der Gewinnermittlung jene Abschreibungen auf dem investierten Kapital vorgenommen, welche es zur Fortführung der Unternehmung, d.h. ohne Unternehmensausweitung bedarf. Soweit die Erträge eines Eigengutsunternehmens für die Erhaltung und Erneuerung von betriebsnotwendigem Vermögen verwendet werden müssen, verbleiben sie daher dem Eigengut (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 29).