Bei Vermögenswerten, die der Alterung oder Abnutzung unterliegen, dürfen jedoch Aufwendungen zur Substanzerhaltung sowie Kosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanzerhaltende Amortisationen in Abzug gebracht werden, sodass schliesslich nur ein Nettoertrag der Errungenschaft verbleibt. Bei der wirtschaftlichen Unternehmung werden (und zwar ganz selbstverständlich) dementsprechend vor der Gewinnermittlung jene Abschreibungen auf dem investierten Kapital vorgenommen, welche es zur Fortführung der Unternehmung, d.h. ohne Unternehmensausweitung bedarf.