12.4.3 Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB werden die Erträge des Eigengutes, d.h. die natürlichen und zivilen Früchte, güterrechtlich der Errungenschaft zugeordnet. Zivile Früchte sind auf die wirtschaftliche Nutzung des Kapitals zurückzuführen. Darunter fallen in erster Linie Zinsen aller Art (Mietzinsen, Darlehenszinsen oder Verzugszinsen bei Leistungss törungen), aber auch Dividenden und weitere statutarische Leistungen aus Beteiligungen an Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit. Grundsätzlich steht der Errungenschaft alles zu, was die Substanz an Ertrag abwirft, mithin der Bruttoertrag.