Dies sei nicht im Belieben des Beklagten gestanden. Zusammengefasst stünde also, würde man den Erläuterungen des Gutachters folgen, per Rechtshängigkeit ein Betrag von maximal CHF 197'683.47 zur Diskussion, welchen man gemäss Einschätzung des Gutachters als Dividende hätte ausschütten können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden (act. 161 S. 5 ff.). Seite 65/77