Unter Berücksichtigung der massgeblichen hypothekarischen Belastung bei Rechtshängigkeit seien also rein rechnerisch CHF 186'000.00 zu viel amortisiert worden. Es gelte in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die K.________AG von der finanzierenden Bank gezwungen worden sei, die hypothekarische Belastung auf den Stand von CHF 2'250'000.00 zu amortisieren. Dies sei nicht im Belieben des Beklagten gestanden.